§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den
Namen " Gewerbering Jena ‑ Ost und soll nach seiner Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht den Zusatz e. V. führen.
(2) Der Verein hat seinen
Sitz in Jena.
(3) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31. Dezember 2000.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den
Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der
Attraktivität von Jena ‑ Ost hinzuwirken und auf Erlangung,
Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren Identität und des
Images von Jena ‑ Ost hinzuarbeiten.
(2) Zur Erreichung dieses
Vereinszwecks wird der Verein dabei insbesonders die Vielfalt und
die Potentiale im wirtschaftlichen, geistigen, sozialen,
städtebaulichen, ökologischen und touristischen Bereich fördern
und Informationsaktivitäten hierüber unterstützen.
In diesem Sinne wird er zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und
der Attraktivität von Jena ‑ Ost aktiv.
(3) Der Verein wird zur
Erfüllung dieser Aufgaben mit und / oder in Institutionen,
Interessengemeinschaften, Vereinigungen, Gesellschaften und
Vereinen arbeiten, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen
oder unterstützen.
(4) Der Verein steht allen
am Wohl von Jena ‑ Ost interessierten Personen offen.
Er ist von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen
Ausrichtungen unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können volljährige sowie juristische
Personen und Personengesellschaften sein, insbesondere auch
Banken, Dienstleister, Freiberufler, Handwerks- und
Handelsbetriebe, Vereine, Verbände und Versicherungen, die sich
Jena ‑ Ost verbunden fühlen.
Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrag entsprechend der
Beitragsordnung.
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht,
aber kein Stimmrecht.
(2) Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in
dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur
Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist erstmals frühestens nach
Ablauf von einem Jahr nach Eintritt zum Ende des Kalenderjahres
möglich, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
Ablehnungen müssen begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft
endet:
- durch
schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit
dreimonatiger Kündigungsfrist;
- durch
Tod bei natürlichen Mitgliedern, durch Wegfall, Liquidation oder
Konkurs bei juristischen Personen;
- durch
Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen
Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag
entsprechen.
(5) Der Ausschluss wird vom
Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem
dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber
dem Vorstand gegeben wurde.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen
schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.
Der Beschluss 1 der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Gremien des Vereins
Gremien des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand § 26 BGB

(1) Der Vorstand des
Vereins besteht aus maximal 5 stimmberechtigten Mitgliedern.
- der/dem
Vorsitzenden
- 2
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der
Schatzmeister/in
- dem/der
Schriftführer/in
Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme
hinzuziehen.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern
gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche
Einzelmitglieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von
juristischen Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung
der Bevollmächtigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der Beendigung der
Bevollmächtigung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied mit der
kommissarischen Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu betrauen.
(3) Der Vorstand wird,
unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
de Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein
anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden gemeinsam mit
einem Stellvertreter oder von beiden stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einem /‑r
Geschäftsführer/‑in auch Alleinvertretungsvollmacht geben, wobei
der Umfang schriftlich festzulegen ist.
§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die
Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich, bzw.
nach Bedarf einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens
14 Tagen ein.
Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und
die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Abstimmungen in der
Mitgliederversammlung können per Handzeichen; auf Wunsch eines
Mitglieds müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder die
- Wahl
des Vorstandes
-
Entlastung des Vorstandes
- Wahl
von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
Abweichend hiervon bedürfen folgende Beschlüsse einer
Zwei‑Drittel‑Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dabei
hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme
-
Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes
-
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-
Änderung der Satzung.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zwei‑Drittel‑Mehrheit der
Stimmen aller ordentlicher Mitglieder des Vereins.
(5) Die Beschlussfähigkeit
ist erreicht, wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(6) Ein Mitglied der
Mitgliederversammlung kann maximal ein anderes Mitglied vertreten;
hierfür bedarf es jeweils einer schriftlichen Vollmacht.
(7) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 7
Prüfung der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der
Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch die Kassenprüfer.
Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
(2) Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre
Prüfungsfeststellungen.
(3) Mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung dürfen sie sich einer unabhängigen
Prüfungsinstitution bedienen.
§ 8
Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft ist
beitragspflichtig.
(2) Die
Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge,
die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
§ 9
Ausschüsse

(1) Zur Erfüllung
besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Ausschüsse gebildet
werden. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit ihrer Mitglieder.
Mindestens ein Ausschussmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein.
Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen zur Wirksamkeit für den
Verein der Übernahme durch den Vorstand.
§ 10
Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung
bedürfen der Zwei‑Drittel‑Mehrheit der aller ordentlicher
Stimmberechtigter.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Auflösung erfordert
grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller
ordentlicher Mitglieder.
(3) Die Auflösung und
Liquidation des Vereins erfolgt nach den
gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die
Stadt Jena, zweckgebunden für das Stadtmuseum Jena.
Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die
vorstehende Satzung wurde am 19. September 2000 in Jena
beschlossen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
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