Der Gewerbering Jena-Ost e.V.

Aus der Idee heraus,
die Gewerbetreibenden von Jena-Ost zusammen zu führen und gemeinsam ein interessantes Jena-Ost zu gestalten,
wurde am 19.September 2000 der Gewerbering Jena-Ost e.V. gegründet

Die Internetseite www.gewerbering-jena-ost.de ist die Homepage, auf der sich u.a. die Mitglieder des Gewerberings vorstellen. Verlinkt ist diese Seite mit dem Portal für Jena www.jenakompakt.de.


2005 rief der GRJO den Unternehmerstammtisch Jena-Ost ins Leben.
Seitdem nutzten bisher über fünfzig Unternehmer nicht nur aus Jena-Ost einmal im Monat die Gelegenheit zum Gedankenaustausch um sich so in ungezwungener Atmosphäre kennen zu lernen und miteinander in Kontakt zu kommen.


GRJO ist Mitglied im Bundesverband mittelständische Wirtschaft und die GRJO-Mitglieder können an den Veranstaltungen des BVMWteilnehmen.

 

   Ziele des Vereins

   Vorstand

     
   Wir wollen   durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität von Jena-Ost hinwirken

auf Erlangung, Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren Identität und des Images von Jena-Ost hinarbeiten

die Vielfalt und die Potentiale im wirtschaftlichen, geistigen, sozialen, städtebaulichen, ökologischen und touristischen Bereich fördern und    Informationsaktivitäten hierüber unterstützen.
 

Der Verein steht allen am Wohl von Jena-Ost interessierten Personen offen.

Er ist von parteilichen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.

 

     
Vorsitzende   Christa Loosch
    Im Ritzetal 28
07749 Jena
    Tel.: 03641 / 44 61 22
Stellvertreter   Andreas Pliewischkies
    Golmsdorfer Str. 19
07749 Jena
    Tel.: 03641 / 46 05 0
Stellvertreter   Vico Wiegand
    Käthe-Kollwitz-Straße 18
07743 Jena
    Tel.: 03641 / 22 12 91
Schatzmeister   Christiane Mede
    Stobraer Straße 39
99510 Apolda
    Tel.: 03644 / 65 13 91
Schriftführer   Michael Kramer
    Käthe-Kollwitz-Straße 18
07743 Jena
    Tel.: 03641 / 52 75 04 
     

 

   Satzung des Vereins Gewerbering Jena-Ost


     § 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins                                                      

(1)       Der Verein führt den Namen " Gewerbering Jena ‑ Ost und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht den Zusatz e. V. führen.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31. Dezember 2000.

      § 2          Zweck des Vereins

(1)       Der Verein hat den Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität von Jena ‑ Ost hinzuwirken und auf Erlangung, Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren Identität und des Images von Jena ‑ Ost hinzuarbeiten.

(2)       Zur Erreichung dieses Vereinszwecks wird der Verein dabei insbesonders die Vielfalt und die Potentiale im wirtschaftlichen, geistigen, sozialen, städtebaulichen, ökologischen und touristischen Bereich fördern und Informationsaktivitäten hierüber unterstützen.
In diesem Sinne wird er zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Attraktivität von Jena ‑ Ost aktiv.

(3)       Der Verein wird zur Erfüllung dieser Aufgaben mit und / oder in Institutionen, Interessengemeinschaften, Vereinigungen, Gesellschaften und Vereinen arbeiten, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen.

(4)       Der Verein steht allen am Wohl von Jena ‑ Ost interessierten Personen offen.
Er ist von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.

      § 3          Mitgliedschaft                                                                                                

(1)       Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können volljährige sowie juristische Personen und Personengesellschaften sein, insbesondere auch Banken, Dienstleister, Freiberufler, Handwerks- und Handelsbetriebe, Vereine, Verbände und Versicherungen, die sich Jena ‑ Ost verbunden fühlen.
Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung.
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2)       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist erstmals frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt zum Ende des Kalenderjahres möglich, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

(3)       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Ablehnungen müssen begründet werden.

(4)       Die Mitgliedschaft endet:

-          durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;

-          durch Tod bei natürlichen Mitgliedern, durch Wegfall, Liquidation oder Konkurs bei juristischen Personen;

-          durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.

(5)       Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Der Beschluss 1 der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

      § 4          Gremien des Vereins

        Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

      § 5          Vorstand § 26 BGB                                                                                        

(1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 5 stimmberechtigten Mitgliedern.

-          der/dem Vorsitzenden

-          2 stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem/der Schatzmeister/in

-          dem/der Schriftführer/in

Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(2)       Zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche Einzelmitglieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von juristischen Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung der Bevollmächtigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der Beendigung der Bevollmächtigung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu betrauen.

(3)       Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von de Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(4)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder von beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einem /‑r Geschäftsführer/‑in auch Alleinvertretungsvollmacht geben, wobei der Umfang schriftlich festzulegen ist.

        § 6          Mitgliederversammlung                                                                            

(1)       Die Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich, bzw. nach Bedarf einzuberufen.

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.

(3)       Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens
14 Tagen ein.
Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4)       Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können per Handzeichen; auf Wunsch eines Mitglieds müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die

-          Wahl des Vorstandes

-          Entlastung des Vorstandes

-          Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

Abweichend hiervon bedürfen folgende Beschlüsse einer Zwei‑Drittel‑Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dabei hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme

-          Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes

-          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-          Änderung der Satzung.
                                                                                                                  
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zwei‑Drittel‑Mehrheit der Stimmen aller ordentlicher Mitglieder des Vereins.

(5)       Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(6)       Ein Mitglied der Mitgliederversammlung kann maximal ein anderes Mitglied vertreten; hierfür bedarf es jeweils einer schriftlichen Vollmacht.

(7)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

        § 7          Prüfung der Kassengeschäfte

(1)       Die Prüfung der Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch die Kassenprüfer.
Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

(2)       Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

(3)       Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung dürfen sie sich einer unabhängigen Prüfungsinstitution bedienen.

         § 8          Beiträge

(1)       Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(2)       Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

         § 9          Ausschüsse                                                                                               

(1)       Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
Mindestens ein Ausschussmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein.
Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen zur Wirksamkeit für den Verein der Übernahme durch den Vorstand.

     § 10          Satzungsänderung

(1)       Änderungen der Satzung bedürfen der Zwei‑Drittel‑Mehrheit der aller ordentlicher Stimmberechtigter.

     § 11          Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)       Die Auflösung erfordert grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller ordentlicher Mitglieder.

(3)       Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den    gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Jena, zweckgebunden für das Stadtmuseum Jena.
Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung.

     § 12          Inkrafttreten

(1)       Die vorstehende Satzung wurde am 19. September 2000 in Jena beschlossen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

  

 

Beitragsordnung

  Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag von 10,23 €.
  Die Beiträge werden in der Regel per Lastschrift einmal jährlich im Monat März abgebucht. 
  Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag anteilmäßig berechnet.